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Ihre Rechte im Pflegeheim: der Aufenthaltsvertrag und seine Schwäche
Ein Aufenthaltsvertrag ist kein Mietvertrag. Die Rechtsprechung behandelt ihn überwiegend als Auftrag, mit einer schweren Folge: Er kann jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden. Das Parlament hat sich 2025 damit befasst; der Bundesrat hat das Problem bestätigt — und dessen Grenze benannt.
Das Problem, wie es das Parlament stellt
Die Interpellation 25.3360, eingereicht am 21. März 2025 von Nationalrat Martin Candinas, beschreibt einen gemischten Vertrag: eine mietrechtliche und eine auftragsrechtliche Komponente. Die Rechtsprechung stellt den Auftrag in den Vordergrund, weil die Hauptleistung die Pflege ist. Art. 404 Abs. 1 OR erlaubt jedoch, einen Auftrag jederzeit zu widerrufen, auch ohne besonderen Grund.
Die Folge: Die Bewohnerin kann sich der Kündigung nicht widersetzen, sondern nur Schadenersatz verlangen. Und mit dem Wegfall der Pflege verliert sie faktisch auch den mietrechtlichen Schutz der Unterkunft.
Die Antwort des Bundesrates und die entscheidende Unterscheidung
Der Bundesrat bestätigt die Analyse: Der Aufenthaltsvertrag ist ein Innominatvertrag, dessen Elemente überwiegend dem Auftragsrecht zuzuordnen sind, weil die charakteristische Leistung in Pflege und Betreuung liegt. Da Aufträge auf einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis beruhen, erlaubt Art. 404 Abs. 1 OR den jederzeitigen Widerruf.
Er zieht aber eine entscheidende Grenze: Die Problematik betrifft privatrechtliche Vertragsverhältnisse. Sie besteht nicht bei öffentlichen Heimen, die dem öffentlichen Recht und den Reglementen der Gemeinwesen unterstehen.
Was das je nach Einrichtung ändert
Die Rechtsform zeigt daher, welchem Regime eine Einrichtung voraussichtlich untersteht. Von den 1'457 Einrichtungen der SOMED-Erhebung:
| Privatrecht — Art. 404 OR anwendbar | 1'147 | Stiftungen, Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften, GmbH, Einzelfirmen |
|---|---|---|
| Öffentliches Recht — Reglemente des Gemeinwesens | 310 | Gemeinde-, Kantons- und Bezirksverwaltungen, Körperschaften und öffentliche Unternehmen |
⚠️ Diese Angabe ersetzt die Lektüre des Vertrags nicht. Die Rechtsform aus SOMED ist eine statistische Einteilung, keine Qualifikation des Vertrags. Eine Stiftung kann öffentlich- rechtlich sein; ein kantonales Reglement kann eine private Einrichtung erfassen.
Vier Punkte, die im Vertrag zu prüfen sind
- Die vorgesehene Kündigungsfrist und ob sie beidseitig gilt.
- Was bei einem Wechsel der Pflegestufe vorgesehen ist — ein häufiger Verlegungsgrund.
- Das Schicksal der Unterkunft, wenn die Pflegeleistungen enden.
- Das Beschwerdeverfahren und die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.
Stand des Geschäfts
Interpellation vom 21. März 2025, Stellungnahme des Bundesrates liegt vor. Eine Interpellation ändert kein Gesetz: Sie verlangt eine Position. Eine Revision von Art. 404 OR für Aufenthaltsverträge ist bislang nicht eingeleitet.
Häufige Fragen
Kann ein Heim den Vertrag ohne Grund beenden?
In einer privatrechtlichen Einrichtung erlaubt Art. 404 Abs. 1 OR den jederzeitigen Widerruf, auch ohne besonderen Grund, da die Rechtsprechung den Vertrag überwiegend als Auftrag behandelt. Der Bewohnerin bleibt der Anspruch auf Schadenersatz.
Schützt das Mietrecht die Bewohnerin?
Nicht im gleichen Umfang wie eine gewöhnliche Mieterin. Der Vertrag hat eine mietrechtliche Komponente, doch die Rechtsprechung lässt den Auftrag überwiegen.
Gilt das für alle Einrichtungen?
Nein. Der Bundesrat hält fest, dass die Problematik privatrechtliche Verträge betrifft und sich bei öffentlichen Heimen nicht stellt.
Veröffentlicht am 2026-09-04 · Zuletzt aktualisiert am 2026-09-04